Konfiszierung des Vermögens

Das Militärkommando in Agram beantragte am 18. September 1914, das Vermögen und die Realitäten der von Kroatien und Slawonien nach Serbien geflüchteten serbischen Bevölkerung zu konfiszieren, um dadurch einerseits eine finanzielle Stärkung des Feindes zu verhindern und andererseits so diese Personen trotz ihrer Abwesenheit wegen Hochverrates bestrafen zu können - bei Ergreifung drohte dagegen die Todesstrafe. Eine erweiterte Ausnahmeregelung für die gesamte Monarchie zur Konfiszierung des Eigentums wegen Hochverrat sollte gleichzeitig auch der Kriegsfürsorge nutzen.

In Folge dieses Antrags wurde vom Kriegsministerium berichtet, dass laut § 59 des allgemeinen Strafgesetzes und laut § 335 des Militärstrafgesetzes Zivilpersonen, die sich des Hochverrats schuldig gemacht haben, bereits mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können. Eine generelle Verordnung zur Enteignung von Hochverrätern würde außerdem dem Art. 5 des Strafgesetzes, worin die Unverletzlichkeit des Eigentums geregelt ist, widersprechen.

Am 9. Juni 1915 wurde eine kaiserliche Verordnung „über die Haftung bei verräterischen, in Kriegszeiten begangenen Handlungen“ (RGBl. 156) erlassen, deren § 1 beginnt: „Wer als Militärperson zum Feinde desertiert oder wer in Kriegszeiten rechtswidrig die Waffen gegen die österreichisch-ungarische Monarchie oder eine mit ihr verbündete Macht führt oder der feindlichen Kriegsmacht durch Ausspähung oder in anderer Weise durch Rat oder Tat Hilfe leistet, hat wegen seiner verbrecherischen Handlung dem Staate Schadenersatz zu leisten“.

Der staatliche Anspruch auf „Schadenersatz“ war durch „Beschlagnahme des in Österreich befindlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögens“ zu sichern. Obwohl es dabei um Zuständigkeiten der Militärjustiz ging, war für die Beschlagnahme selbst, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Zivilgerichtshof 1. Instanz am Sitz des Oberlandesgerichtes zuständig. Zur Vermeidung rechtlicher Komplikationen war von einer Enteignung jedoch nicht mehr die Rede.

Aufgrund dieser Verordnung wurden dem Justizministerium bis zum Juli 1917 4500 Anträge der Staatsanwaltschaften zur Prüfung vorgelegt.

Als Beispiele von Vermögensbeschlagnahme wegen Hochverrat sollen die drei Folgenden dienen:

Die k. k. Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragte am 27. Jänner 1916 die Vermögensbeschlagnahme des nach Italien geflohenen Reichsratsabgeordneten Cesare Battisti. Von Seiten des Justizministeriums war gegen diesen Antrag nichts einzuwenden und am 8. Februar 1916 wurde dem Antrag zur Beschlagnahme vom Landesgericht Innsbruck stattgegeben. Battisti wurde am 11. Juli gefangen genommen und tags darauf hingerichtet.

Ein anderer Antrag beinhaltet die Vermögensbeschlagnahme des in Innsbruck tätigen Universitätsprofessors Dr. Andreas Galante

Diesem wurde ebenfalls vom Landesgericht Innsbruck aufgrund des Aufenthaltes in Italien und seiner irredentistischen Einstellung am 14. April 1916 stattgegeben, wobei hier zusätzlich geklärt werden musste, ob Galante zum Zeitpunkt des Vergehens die italienische oder österreichische Staatsbürgerschaft besaß.

Gutsbesitzer Guido Larcher, der 1914 von Triest nach Italien ausgereist war, stand mit Battisti in Verbindung und diente laut Staatsanwaltschaft Innsbruck auch in der italienischen Armee. Dem Antrag auf Vermögensbeschlagnahme wurde am 2. Februar 1916 stattgegeben.

Beschlagnahmung des Vermögens von Cesare Battisti

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Das Landesgericht Innsbruck stimmt der Beschlagnahmung des Vermögens Cesare Battistis zu

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Strafsache gegen Cesare Battisti und Genossen wegen Hochverrat

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Beschlagnahmung des Vermögens von Guido Larcher

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Das Landesgericht Innsbruck stimmt der Beschlagnahmung des Vermögens Guido Larchers zu

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